Rückverkehr |
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Folgender Rückverkehr kann im EU-Mahnverfahren zugestellt werden:
•Aufforderung zur Vervollständigung und/oder Berichtigung •Vorschlag an den Antragsteller zur Änderung •Entscheidung über die Zurückweisung •Vollstreckbarerklärung •Formloses Schreiben
Eine Aktenzeichenrückmeldung gibt es nicht.
Der EU-Zahlungsbefehl wird dem Antraggegner zugestellt und nicht dem Antragsteller. Dem Antragsteller wird dann zu gegebener Zeit die Vollstreckbarkeitserklärung per ERV-Rückverkehr übermittelt.
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