Vormerkung

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Folgende Dinge können für dieses Begehren vorausgewählt werden:

 

der/die neue/n Eigentümer

die zu veräußernden Eigentumsanteile (auch mehrerer unterschiedlicher Eigentümer, nicht aber mehrerer Liegenschaften)

die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden

 

GB_Vormerkung1

 

GB_EGEinv15

 

Hier wird der vorgemerkte Eigentümer eingetragen. Pro Begehren ist nur ein neuer Eigentümer zulässig, wurden jedoch mehrere Personen vorausgewählt so öffnen sich die Masken für die Eigentumsvormkerung für jede angehakte Person nacheinander. Die in den vorherigen Masken eingetragenen Daten (z.B. Anteilsgröße) werden in den nachfolgenden Masken berücksichtigt.

 

GB_EGVorm1

 

Sollte der Bezug auf eine bestehende Eintragung gewählt worden sein, so müssen Sie hier alle B-LNrn angeben, die der neue Eigentümer übernimmt. Neben jedem Anteil können die zu übernehmenden Anteile und die Tagebuchzahl des Rangordnungsbeschlusses (falls ein solcher existiert) angegeben werden.

 

Die Angaben zur Anteilsgröße erfolgt absolut (= in Ansehung der gesamten Liegenschaft), d.h. die Anteile sind so einzugeben, wie sie schlußendlich auch im Grundbuch stehen sollen.

 

Das Feld Anteilsgröße ist ein Pflichtfeld und muss ausgefüllt werden. Sollte die Anteilsgröße nicht befüllt worden sein, wird beim Speichern des Begehrens mittels folgender Meldung über diesen Umstand informiert:

 

GB_EGEinv3

 

Beispiele zur Eingabe der Anteilsgröße finden Sie im Kapitel Eigentumsrecht/Einverleibung.

 

 

Bezug auf ein anderes Begehren (z.B. neue Einlage):

 

Wurde der Bezug auf ein anderes Begehren gewählt, ist hier ein Begehren anzugeben, das die Anteile beinhaltet, die der neue Eigentümer übernimmt (z.B. Einlage Neueintragung). Neben der Begehrensreferenz muss hier ebenfalls die Anteilsgröße angegeben werden (= Pflichtfeld).

 

GB_EGEinv8

 

GB_EGVorm2

Der Vormerkungshinweis lässt weitere Hinweise an das Gericht zu diesem Begehren zu.

 

GB_EGEinv12

 

Zu den Gebühren können wie im Kapitel Allgemeine Felder beschrieben, unterschiedliche Angaben gemacht werden. Hierbei handelt es sich um die Eintragungsgebühr des jeweils einzutragenden Rechtes.