Einverleibung |
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Folgende Dinge können für dieses Begehren vorausgewählt werden:
•der/die neue/n Eigentümer •die zu veräußernden Eigentumsanteile (auch mehrerer unterschiedlicher Eigentümer, nicht aber mehrerer Liegenschaften) •die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden
Pro Begehren ist nur ein neuer Eigentümer zulässig, wurden jedoch mehrere Personen vorausgewählt so öffnen sich die Masken für die Eigentumseinverleibung für jede angehakte Person nacheinander. Die in den vorherigen Masken eingetragenen Daten (z.B. Anteilsgröße) werden sodann in den nachfolgenden Maske berücksichtigt.
Sollten Sie nichts vorausgewählt haben, geben Sie hier den neuen Eigentümer, den Bezug auf bestehende oder neue Einlage sowie den bzw. die gegenständlichen Anteile ein.
Bezug auf eine bestehende Einlage:
Sollte der Bezug auf eine bestehende Eintragung gewählt worden sein, so müssen Sie hier alle B-LNrn angeben, die der neue Eigentümer übernimmt. Neben jedem Anteil können die zu übernehmenden Anteile und die Tagebuchzahl des Rangordnungsbeschlusses (falls ein solcher existiert) angegeben werden.
Die Angaben zur Anteilsgröße erfolgt absolut (= in Ansehung der gesamten Liegenschaft), d.h. die Anteile sind so einzugeben, wie sie schlußendlich auch im Grundbuch stehen sollen.
Das Feld Anteilsgröße ist ein Pflichtfeld und muss ausgefüllt werden. Sollte die Anteilsgröße nicht befüllt worden sein, wird beim Speichern des Begehrens mittels folgender Meldung über diesen Umstand informiert:
Beispiel 1: Die Liegenschaft besteht aus 2 BLNr (jeweils 1/2) -> nun soll Eigentum für 2 neue Eigentümer einverleibt werden (jeweils die Hälfte von beiden Anteilen). Das Feld Anteilsgröße wäre in beiden Eigentumseinverleibungen folgendermaßen zu befüllen:
In diesem Fall würde die Hälfte eines Hälfteanteils einem Viertel entsprechen (mal 2 = 1/2). Beispiel 2: Wohnungseigentumsliegenschaft -> BLNr wird zur Gänze einem neuen Eigentümer einverleibt:
Die BLNr entspricht 56/1916-Anteilen in Ansehung der gesamten Liegenschaft -> der gesamte Anteil wird dem neuen Eigentümer übertragen. Somit ist die gesamte Anteilsgröße anzuführen. Beispiel 3: Wohnungseigentumsliegenschaft -> BLNr wird zur Hälfte einem neuen Eigentümer einverleibt: Variante 1: Zähler dividieren (56/2 = 28) oder Variante 2: Nenner multiplizieren (1916*2 = 3832)
Die zweite Möglichkeit (Nenner multiplizieren) wird vor allem dann benötigt, wenn der Zähler nicht teilbar ist bzw. eine Kommastelle dabei herauskommen würde. Kommastellen in der Anteilsgröße sind nicht erlaubt!
Bezug auf ein anderes Begehren (neue Einlage):
Wurde der Bezug auf ein anderes Begehren gewählt, ist hier der Bezug zum Begehren der neu zu bildenden Einlage (Begehrenstyp Sonstiges Begehren / Einlage anlegen) in welcher der neue Eigentümer einzuverleiben ist, anzugeben. Neben der Begehrensreferenz muss hier ebenfalls die Anteilsgröße angegeben werden (= Pflichtfeld).
Info: Ist kein Begehren vom Typ Sonstiges Begehren/Einlage anlegen vorhanden, kann kein Begehren hinzugefügt werden. Begehrensbezüge zu anderen Begehren wären nicht zulässig!
Zusammenziehung der Anteile:
Die Zusammenziehung der Anteile kann nur mit bereits eingetragenen Anteilen desselben Eigentümers beantragt werden. Diese bereits eingetragenen Anteile desselben Eigentümers müssen natürlich in der zuvor imporierten bzw. angelegten Liegenschaft vorhanden sein.
Bemessungsgrundlage:
Hier sind die Angaben bezüglich der Eintragungsgebühr wie Bemessungsgrundlage, Referenznummer, FinanzOnline Erfassungsnummer und Vorgangsnummer zu erfassen.
Statt der Angabe eines genauen Betrages kann man sich bei der Bemessungsgrundlage auch auf ein anderes Begehren beziehen. Es ist also möglich bei Eigentumsrechtseinverleibungen (z.B. über mehrere Liegenschaften oder Wohnungseigentumsobjekte) nur im ersten Eigentumsrechts-Begehren die Gesamtbemessungsgrundlage anzugeben und bei den restlichen EZ auf das erste Begehren zu verweisen. Wichtig hierbei ist, dass auch die Vorgangsnummer dieselbe ist!
Vorgangsnummer:
Eine Vorgangsnummer erhält man bei Durchführung der Selbstberechnung über Finanzonline. Es wird empfohlen diese unbedingt im Begehren im dafür vorgesehenen Feld anzuführen. Bei Angabe einer Vorgangsnummer ist als Gebührenart Selbstberechnung auszuwählen.
Info: Im Feld Referenznummer kann eine Einheitswert-Aktenzahl eingegeben werden, diese Angabe ist jedoch nicht verpflichtend.
Beim Speichern der Maske wird das Format der VGNR geprüft, sollte dieses nicht korrekt sein, wird folgende Warnmeldung ausgegeben:
Es wird empfohlen, die Eingabe zu korrigieren und auf die Schaltfläsche Nummer ändern zu klicken. Eine falsche Vorgangsnummer könnte unter Umständen zu einem Verbesserungsauftrag seitens des Gerichtes führen.
Achtung: Wird die Vorgangsnummer in dafür vorgesehenen Feld eingegeben, jedoch bei den Gebühren nicht korrekterweise Selbstberechnung ausgewählt, wird folgende Meldung beim Versuch dieses Begehren zu speichern, ausgegeben:
Zu den Gebühren können wie im Kapitel Allgemeine Felder beschrieben, unterschiedliche Angaben gemacht werden. Hierbei handelt es sich um die Eintragungsgebühr des jeweils einzutragenden Rechtes.
Urkunden
Im Reiter Urkunden ist die Eintragungsgrundlagen hinzuzufügen (z.B. Kaufvertrag).
Tipp: Bewilligungsgrundlagen (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis) sollten nicht hier, sondern direkt in den allgemeinen Antragsdaten hinzugefügt werden.
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