Erweitertes Exekutionspaket § 20 EO

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KUR_ExeMittel_5

 

Dieses Exekutionsmittel erfasst, wenn nichts anderes beantragt wird, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345 EO) und die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nach § 47.