Exekution nach § 294 EO

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Mit Fallcode 23 Sonstige Forderungsexekution wählen Sie die Forderungsexekution nach § 294 aus.

 

KUR_ExeMittel_4

 

Für die Forderungsexekution nach § 294 EO ist die Angabe des Drittschuldners zwingend erforderlich. Diesen müssen Sie zuvor dem Akt hinzugefügt haben.

 

Dazu öffnen Sie bitte den Menüpunkt Drittschuldner im Akt:  Sie haben nun die Möglichkeit den Drittschuldner aus der Datenbank hinzuzufügen oder ihn als neue Person anzulegen.

 

KUR_Drittschuldner2

 

Nach Anlegen des Drittschuldners ist es wichtig, dass Sie die Zuordnung zu einem Gegner durchführen (Kontextmenü Zuordnung zu Gegner). Dies ist notwendig, da in einem Akt mehrere Gegner und zu jedem Gegner mehrere Drittschuldner vorhanden sein können.

 

In der Leistung des Exekutionsantrages können Sie im Reiter Beteiligte Personen weitere Angaben machen, indem Sie den Gegner auswählen und den dazugehörigen Drittschuldner anhaken. Wenn Sie den Drittschuldner markieren, wird im unteren Bereich des Fensters auch der Reiter Rechtsgrund der Forderung ersichtlich:

 

 

KUR_Drittschuldner_Rechtsgrund

 

Bei der Forderungsexekution nach § 294 oder § 295 EO kann darüber hinaus beantragt werden, dass der Drittschuldner erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots zahlen darf.