Buchen von Verwertungserlösen |
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Für Verwertungserlöse, deren sich der Insolvenzverwalter verdient macht, gebührt ihm eine Entlohnung, und sind diese die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung gem. § 82 Abs 1 IO. Um diese Geldeingänge daher richtig verbuchen zu können, ist es wichtig, dass Sie diese Verwertungserlös-Konten unter Buchhaltung/Verwaltung/Konten als Insolvenz-Konto definieren. Dazu setzen Sie in den gewünschten Konten ein Häkchen bei Verwertungserlös-Konto (Insolvenz). Anhand dieser Definition berechnet Xpert richtig das Insolvenzverwalter-Entgelt aus dem Posten der Unternehmensverwertung, und zwar in der Staffel, die sich aus dem § 82 Abs 1 IO ergibt.
Bei einer Fremdgeldbuchhaltung gibt es keine verschiedenen Konten, sondern nur ein Konto. Es gibt daher keine Definition des Verwertungserlös-Kontos. Beim Buchen von Verwertungserlösen müssen Sie daher direkt bei der Buchung ein Häkchen bei Entlohnung setzen, damit Xpert die Insolvenzverwalterentlohnung richtig berechnen kann.
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