Exekution nach § 294 EO

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Für die Forderungsexekution nach § 294 EO ist die Angabe des Drittschuldners zwingend erforderlich. Diesen müssen Sie zuvor dem Akt hinzugefügt haben.

 

Dazu öffnen Sie bitte den Menüpunkt Drittschuldner im Akt:  Sie haben nun die Möglichkeit den Drittschuldner aus der Datenbank hinzuzufügen oder ihn neu als Person anzulegen.

 

KUR_Drittschuldner2

 

Nach Anlegen des Drittschuldners ist es wichtig, dass Sie die Zuordnung zu einem Gegner durchführen (Kontextmenü Zuordnung zu Gegner). Dies ist notwendig, da in einem Akt mehrere Gegner und zu jedem Gegner mehrere Drittschuldner vorhanden sein können.

 

Nunmehr wählen Sie in der Exekutionserfassung das Exekutionsmittel Forderungsexekution nach § 294 EO und geben im Reiter Drittsch., s. Ang. ergänzende Angaben zum Drittschuldner an, indem Sie den Gegner auswählen und den dazugehörigen Drittschuldner anhaken.

 

Über das Kontextmenü erfassen Sie den Rechtsgrund der Forderung:

 

A Arbeitseinkommen oder sonst. Bezüge gem. § 290a EO

 

H Arbeitseinkommen oder sonst …§ 290a EO – wg. Ges. Unterhalt – Mindesteink. (Seit 1. Mai 1999; die Codes U und B sind seit dem 31. Dezember 1999 nicht mehr gültig)

 

S Sonstiges

 

N Sonstige Angaben

 

KUR_Drittschuldner_Rechtsgrund

 

Bei der Forderungsexekution nach § 294 oder § 294a EO kann darüber hinaus beantragt werden, dass der Drittschuldner erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots zahlen darf.