Exekution nach § 294 EO |
Top Previous Next |
Für die Forderungsexekution nach § 294 EO ist die Angabe des Drittschuldners zwingend erforderlich. Diesen müssen Sie zuvor dem Akt hinzugefügt haben.
Dazu öffnen Sie bitte den Menüpunkt Drittschuldner im Akt: Sie haben nun die Möglichkeit den Drittschuldner aus der Datenbank hinzuzufügen oder ihn neu als Person anzulegen.
Nach Anlegen des Drittschuldners ist es wichtig, dass Sie die Zuordnung zu einem Gegner durchführen (Kontextmenü Zuordnung zu Gegner). Dies ist notwendig, da in einem Akt mehrere Gegner und zu jedem Gegner mehrere Drittschuldner vorhanden sein können.
Nunmehr wählen Sie in der Exekutionserfassung das Exekutionsmittel Forderungsexekution nach § 294 EO und geben im Reiter Drittsch., s. Ang. ergänzende Angaben zum Drittschuldner an, indem Sie den Gegner auswählen und den dazugehörigen Drittschuldner anhaken.
Über das Kontextmenü erfassen Sie den Rechtsgrund der Forderung:
Bei der Forderungsexekution nach § 294 oder § 294a EO kann darüber hinaus beantragt werden, dass der Drittschuldner erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots zahlen darf.
|