ERV Eingaben an den VfGH / VwGH / BVwG |
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ERV-Eingaben an den VfGH sind seit dem 06.04.2013, an den VwGH ist seit dem 01.01.2015 und an den BVwG seit dem 02.10.2014 im ERV einzubringen. Die Einbringung an diese Gerichte macht jeweils eine spezielle, strukturierte Leistung erforderlich. Rückmeldungen/Rückverkehr erfolgen ebenfalls über den ERV.
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie eine Gesamtanleitung der erforderlichen Einstellungen um ERV-Eingaben an den VfGH, VwGH und das BVwG einzubringen.
Wichtig: Hierbei ist zu beachten, dass diese Anleitung alle drei ERV-Bereiche VfGH, VwGH und BVwG umfasst und pro Gericht jeweils eine eigene Leistung zu definieren ist!
Allgemeine Informationen zu VfGH / VwGH / BVwG •Einspruch von Behörden-Bescheiden erfolgt bei Verwaltungsgerichten. •Je nach Gesetzesgrundlage des Bescheids (meist in Rechtsbelehrung im Bescheid erläutert) ist zuständig bei Landesgesetzen die Landesverwaltungsgerichte und bei Bundesgesetzen das Bundesverwaltungsgericht. •Nächste/letzte Instanz nach Verwaltungsgerichten ist der Verwaltungsgerichtshof. •Problem mit Landesverwaltungsgerichten: diese sind Ländersache, kein webERV möglich, weil in jedem Bundesland eigene Systeme mit unterschiedlicher EDV-Struktur besteht.
•Gemäß BVwG-Homepage-Eintrag
https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html
und telefonischer Bestätigung durch den BVwG möchten wir darauf hinweisen, dass bei Fristeinbringung an das BVwG diese bis 15.00 Uhr eingebracht sein muss.
„Gemäß § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden (Montag bis Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr, ausgenommen Karfreitag, 24.12. und 31.12. sowie Feiertage) physisch (z.B.: postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.“ |