Veräußerungsverbot Eintragung |
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Mittels dieses neuen Begehrens wird ausschließlich das Veräußerungsverbot, das im Rahmen der Wohnbauförderung von den Ländern geltend gemacht wird, eingetragen.
Im Feld Bundesland ist das Bundesland auszuwählen, das die Wohnbauförderung vergibt. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Situation gibt es für das Burgenland fünf Varianten.
•Burgenland (1): gem. § 10 Abs. 5 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung des Ankaufs von Eigenheimen, Wohnungen und Reihenhäusern iVm § 16 Bgld WFG 2018 •Burgenland (2): gem. § 13 Abs. 4 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung der Errichtung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau iVm § 16 Bgld WFG 2018 •Burgenland (3): gem. § 19 Abs. 3 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau iVm § 16 Bgld WFG 2018 •Burgenland (4): gem. § 35 Abs. 5 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung der Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen iVm § 16 Bgld WFG 2018 •Burgenland (5): gem. § 42 Abs. 2 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung der Sanierung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen iVm § 16 Bgld WFG 2018 •Kärnten: gem. § 31 Abs. 1 K-WBFG 2017 idgF •Niederösterreich: gem. § 11 Abs. 3 NÖ WFG 2005 •Oberösterreich: gem. § 28 Abs. 2 OÖ WFG 1993 •Salzburg: gem. § 19 S.WFG 2015 •Steiermark: gem. § 53 Abs. 1 Stmk WFG 1993 •Tirol: keine Gesetzesreferenz hinterlegt, Feld „Eintragungstext“ ist manuell zu befüllen •Vorarlberg: keine Gesetzesreferenz hinterlegt, Feld „Eintragungstext“ ist manuell zu befüllen •Wien: gem. § 41 Abs. 4 WWFSG 1989
Im Feld Anteile können bis zu 100 B-LNr. angeführt werden. Unter Urkunden fügen Sie wie gewohnt die der gewünschten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden hinzu.
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