Veräußerungsverbot Eintragung

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Mittels dieses neuen Begehrens wird ausschließlich das Veräußerungsverbot, das im Rahmen der Wohnbauförderung von den Ländern geltend gemacht wird, eingetragen.

 

Im Feld Bundesland ist das Bundesland auszuwählen, das die Wohnbauförderung vergibt. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Situation gibt es für das Burgenland fünf Varianten.

 

 

 

 

Burgenland (1): gem. § 10 Abs. 5 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung des Ankaufs von Eigenheimen, Wohnungen und Reihenhäusern iVm § 16 Bgld WFG 2018

Burgenland (2): gem. § 13 Abs. 4 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung der Errichtung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau iVm § 16 Bgld WFG 2018

Burgenland (3): gem. § 19 Abs. 3 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau iVm § 16 Bgld WFG 2018

Burgenland (4): gem. § 35 Abs. 5 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung der Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen iVm § 16 Bgld WFG 2018

Burgenland (5): gem. § 42 Abs. 2 der Richtlinie 2018/2019 zur Förderung der Sanierung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen iVm § 16 Bgld WFG 2018

Kärnten: gem. § 31 Abs. 1 K-WBFG 2017 idgF

Niederösterreich: gem. § 11 Abs. 3 NÖ WFG 2005

Oberösterreich: gem. § 28 Abs. 2 OÖ WFG 1993

Salzburg: gem. § 19 S.WFG 2015

Steiermark: gem. § 53 Abs. 1 Stmk WFG 1993

Tirol: keine Gesetzesreferenz hinterlegt, Feld „Eintragungstext“ ist manuell zu befüllen

Vorarlberg: keine Gesetzesreferenz hinterlegt, Feld „Eintragungstext“ ist manuell zu befüllen

Wien: gem. § 41 Abs. 4 WWFSG 1989

 

Im Feld Anteile können bis zu 100 B-LNr. angeführt werden. Unter Urkunden fügen Sie wie gewohnt die der gewünschten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden hinzu.