Sonstige Klagen |
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Sonstige Klage
Zu den bisherigen Fallcodes, 99A, 99B, 99F und 99V, sind neue Fallcodes hinzugekommen. Für die neuen Fallcodes gilt, wie für die bestehenden, dass nicht alle bei jedem Gericht eingebracht werden können (siehe Tabelle). Die Zuständigkeit wird in der Leistung über das Gericht, BG oder LG, und eventuell über das Kontrollkästchen Klage im arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Gattung Cga, festgelegt.
Bis auf die Fallcodes 29, 67 und 71 wird ein Falltext übertragen, der auch manuell änderbar ist. Das Feld Streitwert (Wegen), ist nur bei den Fallcodes 29, 67 und 71 zulässig und wird automatisch mit dem Streitwert der Leistung befüllt. Bei allen anderen Fallcodes ist das Feld Streitwert unzulässig.
Einstweilige Verfügung
Auch hier handelt es sich, wie bei der Sonstigen Klage, um eine Art von Zivilersteingabe. Die Leistung muss vom Typ Klage sein. In der Gattung C (BG) gibt es zwei Fallcodes. In den anderen Gattungen (Cg und Cga) gibt es keine Fallcodes. Der Fallcodetext ist überschreibbar. Die Rollen der Parteien sind nicht änderbar: Gefährdete Partei und Gegner der Gefährdeten Partei. Ein Weiteres Vorbringen muss vorhanden sein.
Sozialrechtssache
Ist gleichfalls wie eine Sonstige Klage eine Art von Zivilersteingabe. Auch hier muss die Leistung vom Leistungstyp Klage sein. Die Zuständigkeit ist immer das Arbeits- und Sozialgericht oder ein LG als Arbeits- und Sozialgericht. Der Falltext (Betreff) ist verpflichtend. Der Streitwert wird aus der Leistung übernommen. Ein Gebührenindikator (Gebühreneinzug) ist nicht zulässig. Folgende Fallcodes (Streitgegenstände) stehen zur Auswahl. Ein Weiteres Vorbringen muss vorhanden sein.
Kündigung
Hier handelt es sich, wie bei einer Sonstigen Klage, um eine Art von Zivilersteingabe. Daher muss eine solche Eingabe vom Leistungstyp Klage sein. Die Parteien sind in diesem Fall nicht Kläger und Beklagter, sondern Kündigende und Gekündigte Partei. Es gibt keine Unterscheidung durch Fallcodes, sondern einen überschreibbaren Falltext. Diese Eingabe gibt es in der Gattung C (BG) und Cga (Arbeits- und Sozialgericht / LG als Arbeits- und Sozialgericht). Ein Weiteres Vorbringen muss vorhanden sein. |