Ersichtlichmachung |
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Wählen Sie den gewünschten Gegenstand:
Die Ersichtlichmachung für eine Person, muss nur bei gewissen Ersichtlichmachungen (Eigentümervertreter, Verwalter) angegeben werden.
Eine Ersichtlichmachung im Wohnungseigentum kann entweder auf einer bestehende Einlage oder in einer in diesem Antrag begehrten Neue Einlage beantragt werden:
Wählt man in einem anderen Begehren neu anzulegende Einlage so kann genau ein Begehren Einlage Neueintragung ausgewählt werden.
Zu den Gegenständen können keine beschreibenden Angaben gemacht werden, jedoch besteht die Möglichkeit einen Eintragungszusatz sowie eine Gesetzesgrundlage anzugeben.
Die Gesetzesgrundlage ist kein Pflichtfeld und kann einen Gesetzesverweis zur Eintragung enthalten.
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