Neue Eintragung

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Ein sonstiges Begehren/Sonstiges/Neue Eintragung wählen Sie z.B. für die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes, Wohnungsgebrauchsrechtes, Vorkaufsrechtes, Dienstbarkeit etc.

 

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Die Bezeichnung ist für Sie frei wählbar, nur intern und wird somit nicht an das Gericht mitgeschickt. Es hilft von außen festzustellen, um welche Art des Sonstigen Begehrens es sich handelt.

 

 

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Hier geben Sie den Eintragungspfad an. Bei Neue Eintragung können Sie sich auf eine bestehende Eintragung, auf eine Eintragungskategorie oder auf ein anderes (zuvor erstelltes) Begehren beziehen.

 

Eintragungspfad auf eine bestehende Eintragung:

 

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Wählen Sie die zugrunde liegende A-,B- oder C-LNR und fügen Sie diese mit dem Icon GB_kleinesPlus hinzu.

 

Eintragungspfad auf Eintragungskategorie:

 

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Hier wählen Sie die Kategorie aus, in welcher die neue Eintragung im Grundbuch stehen soll. Soll z.B. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt werden, würden Sie in diesem Fall die Kategorie Lasten auswählen.

 

Hinweis: Da die meisten Neueintragungen, die mittels des Sonstigen Begehrens begehrt werden, im Lastenblatt einzutragen sind, wurde die Auswahlmöglichkeit Eintragungskategorie Lasten standardmäßig vordefiniert.

 

Eintragungspfad auf ein anderes Begehren:

 

Wird im Bereich Eintr.pfad auf ein anderes Begehren Bezug genommen, entfällt die Angabe von KG und EZ. Im Feld Neueinlagenreferenz ist auf ein Begehren Einlage Neueintragung (neue EZ) Bezug zu nehmen.

 

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Es können Berechtigte angegeben werden, die Angabe ist jedoch optional.

 

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Um einen Begehrensbezug (z.B. auf Eigentums- oder Wohnungseigentumsbegehren) und oder einen Anteilsbezug herzustellen klicken Sie mit der rechten Maustaste in das Feld Beg.bezug oder Anteilsbez. und wählen ein oder mehrere  gewünschte Begehren und/oder Anteil/e aus.

 

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Das Feld Begehrenstext ist ein Pflichtfeld. Hier geben Sie den Text Ihres Begehrens ein z.B. Einverleibung Belastungs- und Veräußerungsverbot. Achten Sie auf die korrekte Formulierung (Einverleibung, Anmerkung, Ersichtlichmachung etc.)

 

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Auch im Sonstigen Begehren steht die Angabe von Gebühren zur Verfügung. In den meisten Fällen bleibt dieser Bereich unausgefüllt, es sei denn das einzutragende Recht unterliegt einer Eintragungsgebühr.

 

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Zu den Gebühren können nun unterschiedliche Angaben gemacht werden. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Kapitel Allgemeine Felder.