Unterhaltsexekution

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Im Reiter Exekutionsmittel haben Sie unabhängig vom gewählten Exekutionsmittel jederzeit die Möglichkeit anzugeben, dass es sich um eine Exekution von Unterhaltsansprüchen handelt.

 

Hier haben Sie die Möglichkeit auch zukünftig fällige Unterhaltsleistungen zu exekutieren. Bitte beachten Sie hierbei, die Bemessungsgrundlagen nach RATG und GGG.

 

Folgende Angaben stehen Ihnen offen:

 

Laufender Unterhalt ab

Zahlungstag im Monat

Betrag x Monate

 

KUR_ExeMittel_8

 

 

Die Bemessungsgrundlage bei Unterhaltsexekutionen mit rückständigem als auch laufendem Unterhalt beträgt immer das 12-fache der Jahresleistung, unabhängig davon, für wieviel Monate der laufende Unterhalt begehrt wird.

 

Wird in der Unterhaltsexekution der laufende Unterhalt für zum Beispiel 24 Monate begehrt, so wird als Bemessungsgrundlage im Reiter Kosten die 12-fache Jahresleistung zum rückständigen Unterhalt hinzugerechnet.

 

Die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich RATG und GGG sind immer ident.

 

 

KUR_Exe_Unterh