Sonstige Exekution |
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Bei den sonstigen Exekutionen gibt es drei Verfahren, bei welchen schon bei Antragstellung Vollzugsgebühren fällig werden: Zwangsverwaltung, Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen und die Exekution auf andere Vermögensrechte.
Dementsprechend wurden speziell für diese drei Exekutionsarten eigene Checkboxen programmiert, die – bei Aktivierung – die entsprechenden Vollzugsgebühren verzeichnen.
Dennoch müssen, so wie bei allen anderen sonstigen Exekutionen, nähere Angaben zur Exekution im darunterliegenden Feld gemacht werden. Wenn in diesem Feld keine weiteren Angaben gemacht werden, ist darauf zu achten, dass im Reiter Antragstext sowohl in der Überschrift
als auch unter 06 Exekutionsmittel-Anträge
der Text betreffend die sonstige Exekution herausgelöscht wird, weil sonst vom Rechtspfleger beanstandet wird, dass eine sonstige Exekution beantragt, dazu aber kein Vorbringen erstattet wird.
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